Geschichte der Synagogengemeinde Duderstadt 1812 – 1942 Vortrag von Götz Hütt (2011) Noch ist die Geschichte der neuzeitlichen Synagogengemeinde in Duderstadt – es gab zuvor schon einmal eine im Mittelalter – nicht umfassend erforscht und dargestellt; dieser Vortrag ist deshalb auch bescheidener „Zur Geschichte der Synagogen-Gemeinde Duderstadt 1812 bis 1932“ genannt. Quellen sind dabei Archivalien im Stadtarchiv Duderstadt und im Hauptstaatsarchiv Hannover, somit das, was über die Synagogen-Gemeinde in Akten verschiedener Ämter seinen Niederschlag gefunden hat. D. h., der uns mögliche Blick auf die jüdische Gemeinde ist auf das beschränkt, was früher ein amtliches Interesse fand. Dieser Mangel des begrenzten Zugangs zur Geschichte der Juden in Duderstadt ist aber nicht behebbar. Und doch ist das Vorhandene so umfang- und inhaltsreich, dass sich eine Beschäftigung damit lohnt und dass wir uns auf eine strenge Auswahl des Darbietbaren beschränken müssen. Die jüdische Synagoge in Duderstadt. Davor vermutlich die Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrer der jüdischen Volksschule. (Foto: Stadtarchiv Duderstadt) Niederlassung, Gründung der Synagogen-Gemeinde und erste Emanzipation Ein Bericht des Duderstädter Bürgermeisters Jordan an die Königliche Landdrostei Hildesheim – wir würden sagen: an den Regierungspräsidenten – kann uns zurückversetzen in das 19. Jahrhundert. Zur Vorgeschichte dieses Berichts ist zu erwähnen, dass am 7. Oktober 1853 Samuel Levy im Duderstädter Rathaus erschien. Levy war Einwohner von Duderstadt mit dem Status eines „Schutzverwandten“, d. h., er besaß ein Wohnrecht in der Stadt und die Konzession, hier seinem Gewerbe nachzugehen. Aber er war nicht Bürger der Stadt. Und dieses Bürgerrecht wollte er jetzt beantragen. Aber das Bürgervorsteher-Kollegium, sozusagen der Stadtrat, stimmte einstimmig gegen sein Gesuch. Auch von zwei der drei Senatoren wurde es abgelehnt. Levy legte Widerspruch ein. Nun musste die höheren Instanz, eben die Königlichen Landdrostei, entscheiden. Ihr musste deshalb Bürgermeister Jordan Bericht erstatten. Aus diesem Bericht zitieren wir jetzt einige Passagen, um sie anschließend noch etwas zu erläutern und weiter daran anzuknüpfen. Zugleich setzten wir damit Sie als Zuhörer der uns heute etwas ungewöhnlich klingenden Amtssprache jener Zeit aus. Vorab gleich eine erste Erklärung: Mit dem „Recurrenten“ ist der Beschwerde einlegende Levy gemeint. „Der Vater des Recurrenten Michael Nathan Levy zog 1812 also zu westphälischer Zeit mit seiner Familie von Wöllmarshausen vormal[iges] Gericht Altengleichen nach Duderstadt u. nährte sich hier als Metzger und Lotterie-Collateur, nachdem er als hiesiger Einwohner recipiert war, musste aber am 13. July 1818 nach höherer Vorschrift einen Schutzbrief für die Stadt Duderstadt zum Aufenthalt u bisherigen Geschäftsbetriebe daselbst (…) erwirken, damit in das Schutzverhältnis treten u seitdem an die Kg. Rentei ein jährl[iches] Schutzgeld von 4 Thalern und an die Cämmerei- Casse eine jährliche Abgabe von 1 Thaler für temporairen Aufenthalt entrichten. Recurrent zog schon mit seinen Eltern nach hies. Stadt und erhielt, als er sich selbständig ansetzen wollte am 27 März 1835 den eingeführten Schutz, nachdem sein Vater zu seinen Gunsten darauf verzichtet hatte unter Auferlegung der von seinem Vater bislang gezahlten Abgaben (…), besetzte sich als Lotterie Collateur mit zwei Gehülfen in Gemäßheit einer ihm am 9 März 1836 von hiesigem Magistrate ertheilten Concession, verheiratete sich, ernährte sich durch die Lotterie- Collection u Handel mit Brennholz u Hafer, ist seit 1842 Vorsteher der hiesigen Synagogen Gemeinde, erhielt dann, da keine öffentliche Leihanstalt allhier existierte (…) am 21 Juni 1850 von hies. Magistrate die Concession zur Errichtung eines Pfandleihgeschäfts (…).“ [1] Bürgermeister Jordan stellte dann dar, wie die Mehrheit in den städtischen Gremien ihren ablehnenden Beschluss begründet hatte: „Es muß nämlich bedenklich erscheinen, dem Petenten das Bürgerrecht zu ertheilen, da bislang ein Israelit als Bürger hiesiger Stadt nicht angenommen ist, der erste Fall unzweifelhaft viele folgende nach sich ziehen wird u bei dem speculativen Geschäftsbetriebe der Israeliten, welchen kein Gewinn zu gering ist und jedes Geschäft ansteht, dem Gewerbebetriebe der christlichen Einwohnerschaft (…) wesentliche Nachtheile entstehen dürften; (…) durch die Ertheilung des Bürgerrechts würde er [Levy] aber erst der Gemeinde angehörig werden, denn er stand bislang im Schutzverhältnis u der hiesigen Gemeinde gegenüber befand er sich ganz in der Lage eines Fremden, welcher für temporairen Aufenthalt in hies. Stadt eine Abgabe an die Gemeinde-Casse zahlt.“ [2] Diesen und weiteren Argumenten stellte Jordan seine eigene Auffassung entgegen, dass es sich nämlich bei dem „Recurrenten nicht um Zulassung eines neuen Gemeindemitgliedes, sondern um Gewährung eines Rechtes handelt, welches den hiesigen christlichen Schutzverwandten von tadellosem Wandel nicht vorenthalten ist u füglich [dem Levy] nicht vorenthalten werden kann; (…) daher ist denn auch der Glaube offenbar der Grund der Verweigerung. (…) Die Verweigerung des vom Recurrenten nachgesuchten Bürgerrechts drängt ihn offenbar in den früheren rechtlosen Zustand der Juden zurück, obgleich wir selbst uns der Ansicht zuneigen müssten, dass der Jude nach jetziger Gesetzgebung zu allen Gemeindewahlen, ja Gemeindeämtern berechtigt u befähigt zu halten sei …“. [3] Bürgermeister Jordan hatte an den Anfang seines Berichts einen historischen Rückblick gestellt, der noch zu ergänzen ist. Während Duderstadt bis 1802 dem Mainzer Kirchenstaat angehörte, war Juden nicht erlaubt, sie hier niederzulassen. Das änderte sich erst mit der Zugehörigkeit Duderstadts zum Königreich Westfalen, jenem kurzlebigen Staat unter Napoleons Bruder Jérome. Im Königreich Westfalen erhielten Juden 1808 nach dem Vorbild des revolutionären Frankreich die vollständige staatsbürgerliche Gleichberechtigung. Ebenso stand ihnen eine vollkommene Niederlassungs- und Berufsfreiheit zu. Das erst ermöglichte Michael Levy, dem Vater Samuel Levys, 1812 mit seiner Familie nach Duderstadt zu ziehen, eine Chance, die auch vier weitere Familien aus Wöllmarshausen und Witzenhausen nutzten. Nach Ende der napoleonischen Zeit betrieb die Stadt 1816 die Ausweisung ihrer neuen jüdischen Bürger. Das gelang nicht, jedoch verloren die Juden in Duderstadt ihr Bürgerrecht und wurden in den Status von Schutzjuden zurückversetzt. Sie waren, jeweils auf 12 Monate befristet, dem Schutz der Landesherrschaft unterstellt und mussten für ihr Wohn- und Gewerberecht ein Schutzgeld zahlen, 4 Reichstaler an die Staatskasse und einen an die städtische Kämmerei. Dieser Schutz wurde von Jahr zu Jahr verlängert. Ein weiterer Zuzug von Juden nach Duderstadt wurde allerdings verhindert. Wie restriktiv die Zulassung von Juden geregelt wurde, wird für uns in dem zitierten Bericht des Bürgermeisters Jordan daran erkennbar, dass selbst die Kinder von hiesigen Juden kein Recht erhielten, sich in Duderstadt niederzulassen, es sei denn, der Vater verzichtete zugunsten des Sohnes auf sein Schutzrecht. Eine rechtliche Verbesserung brachte im Königreich Hannover das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Juden aus dem Jahre 1842. Die Juden in der Stadt waren seither nicht mehr Schutzjuden, sondern „Schutzverwandte“, die weitere Rechte erwerben konnten. Die Königliche Landdrostei entschied daher in dem Widerspruchsverfahren zugunsten des Gesuchs von Levy, und so erhielt dieser am 29. März 1854 die Aufforderung, sich demnächst zu seiner Einbürgerung im Rathaus einzufinden: „In Gemäßheit Rescr[iptes] K[öniglicher] Landdrostei zu Hildesheim v. 22/25 d M. eröffnen wir Ihnen hiermit, dass Ihnen gegen Erlegung von 20 Thaler Courant an die Cämmerei Casse und die Kosten das Bürgerrecht hiesiger Stadt ertheilt werden soll. Zu Ihrer eidlichen Verpflichtung haben Sie sich montags oder donnerstags morgens zwischen 11 u. 12 Uhr auf hiesigem Rathhause einzufinden und behuf Vornahme der Handlung zu diesem Termine einen Rabbiner oder jüdischen Religionslehrer zu sistiren auch ein hebräisches Exemplar der 5 Bücher Mosis mit zur Stelle zu bringen.“ [4] Bürgermeister Jordan hatte in seinem Bericht auch erwähnt, dass Levy Vorsteher der Synagogen- Gemeinde in Duderstadt war. Zu einer solchen Gemeinde mit Israel Stern als Vorsitzendem waren die jüdischen Einwohner Duderstadts bereits in der ersten Hälfte der 20er Jahre des 19. Jahrhunderts zusammengeschlossen. Dies ist aktenkundig geworden, weil die jüdische Gemeinde Samuel Grünthal zu helfen versuchte. Grünthal lebte bereits seit Jahren in Duderstadt und war als Gehilfe einem jüdischen Geschäft angestellt. Er war – wie es damals hieß – ein unvergleiteter, d. h. nicht mit einem Schutzbrief versehener Jude. Obwohl unbescholten, wurde er mit Strafandrohung aufgefordert, Duderstadt binnen Kurzem zu verlassen. Um seine Chancen für ein Bleiberecht zu erhöhen, stellte ihn die jüdische Gemeinde kurzerhand als Synagogendiener ein. Der dazu geschlossene Vertrag enthält für uns einige Informationen über die Verhältnisse in der jüdischen Gemeinde, z. B. darüber, wie sehr sie sich darum bemühen musste, dass bei einem Gottesdienst auch die vorgeschriebene Zahl von mindestens 10 männlichen Teilnehmern ab 13 Jahren erreicht wurde. „Es hat die hiesige Israelitische Gemeinde vom heutigen Tage an den Salomon Grünthal als Ihren Synagoge Diener dergestalt angenommen, das der selbe alle zu diesem Dienste nöthige Arbeit völlig und unverdroßen leistet, als nehmlich 1tens die Gemeinde Gelder zur gehörigen Zeit eincassirt u. selbe an Vorsteher abzuliefern, 2tens die Synagoge in Ordnung zu erhalten als beym Gottesdienst die Lichter zu besorgen. 3tens wenn es sich ereignet, dass Kranke von unseren Glaubensgenoßen hier kommen sollten, so muß der selbe dafür sorgen dass selbe by unseren glaubens Genoßen gespeist und verpflegt werden. 4tens Wenn Gottesdienst gehalten werden soll, so muß es derselbe an jedes mitglied der Gemeinde bekannt machen. Im Fall einer oder der Andere unserer Gemeinde Abwesend sein sollte, so muß derselbe dafür sorgen das an seiner Stelle ein anderer von einem anderen Orte bestellt wird, das der Gottesdienst gehalten werden kann. Zu diesem Dienst haben wir den Salomon Grünthal von heute auf ein Jahr angenommen, wofür derselbe für dieses Jahr 30 Thaler aus der Israelitische Gemeinde Casse erhält (…).“ [5] Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Juden aus dem Jahr 1842 brachte den Juden nicht nur mehr Rechtssicherheit, sondern auch wesentliche Veränderungen für die jüdischen Gemeinden. Jeder Jude musste fortan einer Synagogen-Gemeinde angehören. Wenn die Zahl der in einem Orte wohnenden Juden für die Bildung einer solchen Gemeinde nicht ausreichte, wurden die jüdischen Einwohner mehrerer Ortschaften zu einem Synagogenverband zusammengeschlossen. Am 18.12.1843 verfügte die Königliche Landdrostei, es sei ein Synagogenverband Duderstadt – Ebergötzen – Rüdershausen zu bilden. Die Einrichtung dieser jüdischen Gemeinde wurde also staatlich verordnet. Unter Federführung des Duderstädter Magistrats wählten die stimmberechtigten Gemeindemitglieder am 12. April 1844 um 10 Uhr vormittags Samuel Levy, den wir schon aus dem Bericht von Bürgermeister Jordan kennen, zum Gemeindevorsteher. – Die Amtszeit des Synagogenvorstehers betrug jeweils 3 Jahre. Nach seiner Wahl wurde er jeweils vom Magistrat der Stadt auf ihr Amt vereidigt. Wie weit der Staat in die jüdischen Gemeinde hineinregierte, zeigte sich auch bei der Vorsteherwahl 1868. Vier Stimmen entfielen auf Moritz Katz aus Duderstadt und vier auf den bisherigen Amtsinhaber Abraham Rosenbaum aus Ebergötzen. Wegen der Stimmengleichheit stand dem städtischen Magistrat der Stichentscheid zu. Die Wahl des Magistrats Wahl auf Moritz Katz. Als Abraham Rosenbaum die Amtsunterlagen weiterreichte, fehlte eine Kasse ebenso wie eine Buchführung. Der Grund dafür war aber ganz banal: Die Gemeinde verfügte weder über Einnahmen, noch hatte sie Ausgaben zu tätigen. Es gab nichts zu verbuchen: Eine Synagoge besaß die Gemeinde nicht, es wirkte in ihr auch kein Rabbiner. Eine Schule war nicht zu unterhalten und kein Lehrer zu besolden. Eine Armenkasse gab es nicht. In Duderstadt existierte nicht einmal das, was man einen jüdischen Friedhof nennen könnte. Die jüdische Gemeinde gab also 1868 ein reichlich armseliges Bild ab. Doch etwa in dieser Zeit setzte ein erheblicher Zuzug von Juden nach Duderstadt ein. Das hatte mit der 1869 durch den Norddeutschen Bund eingeführten rechtlichen Gleichstellung der Juden, also mit gewonnener Freizügigkeit ebenso zu tun wie mit der wirtschaftlichen Entwicklung und der besseren Möglichkeit geschäftlicher Betätigung in der Stadt. 1867 lebten 16 Juden in Duderstadt, 1871 waren es bereits 29. Die wachsende jüdische Gemeinde in Duderstadt begann, die kulturellen Einrichtungen zu schaffen, die sie benötigte. Das führte zu Auseinandersetzungen mit den Gemeindemitgliedern in Ebergötzen. Die wollten mit ihren finanziellen Beiträgen zur Synagogengemeinde nicht für Einrichtungen in Duderstadt herangezogen werden, von denen sie wegen der Entfernung selbst keinen Nutzen hatten. Diesen heftigen Streit wollen wir hier aber nicht verfolgen, nur den Hinweis geben, dass 1872 auf Vorschlag des vermittelnden Landrabbiners bei formaler Erhaltung des Synagogenverbandes eine weitgehende Trennung der Juden in Ebergötzen und Duderstadt voneinander erfolgte, ohne dass dieser Kompromiss eine dauerhafte Lösung des Konflikts bedeutete. Wir wenden uns dem jüdischen Friedhof, der jüdischen Schule und der Synagoge in Duderstadt zu. Der jüdische Friedhof Was die Bestattung der in Duderstadt gestorbenen Juden anbelangte, so wies der Vorsteher der jüdischen Gemeinde in Duderstadt, Moritz Katz, den „Wohllöblichen Magistrat“ am 8. März 1870 schriftlich auf einen Missstand hin. Der jüdischen Gemeinde war zu einem heute unbekannten Zeitpunkt für die Beerdigung ihrer Toten eine städtische Viehweide zugewiesen worden, im Bereich des Sulbigbaches, etwa dort, wo sich jetzt der jüdische Friedhof am Gänseweg befindet. Katz schrieb: „Der Begräbnißplatz … entbehrt bislang einer Einfriedung, so daß er allem Vieh zugänglich, sogar ausdrücklich damit behütet wird. Wenn schon im Allgemeinen die Pietät gegen Verstorbene gebietet, die Begräbnißstätten in Ehren zu halten, so muß es gewiß für deren Angehörigen schmerzlich sein zu sehen, wie ihre Gräber durch Behütung jeglichen Viehes entweihet werden. Mehrfach ergangene Regierungsverordnungen verlangen deshalb auch auf das Bestimmteste, dass die Begräbnißplätze eingehegt, gut im Stande erhalten und Entweihungen durch Einlaufen des Viehes verhütet werden. Unser Begräbnisplatz gleicht leider nur einem wüsten Orte, welcher durchaus nicht von Achtung gegen die dort Ruhenden, wie es die religiöse Pflicht gebietet, zeugt. Eine Schmückung der Gräber durch die Angehörigen kann nicht vorgenommen werden, weil über kurz oder lang die (…) weidenden Heerden doch alles zerstören würden. Als Vorsteher der hiesigen jüdischen Gemeinde sehe ich mich auf specielle Veranlassung (meiner?) Glaubensangehörigen unter den obwaltenden beklagenswerten Umständen genöthigt, wohllöblichen Magistrat hiermit gehorsamst zu bitten, (…) baldmöglichst die uns überwiesene Begräbnißstätte einfriedigen zu lassen und jegliche Behütung derselben mit Vieh strengstens sofort verbieten zu wollen. Wir glauben zu dieser Bitte schon um deswillen berechtigt zu sein, weil der Begräbnißplatz der christlichen Confessionen gleichfalls aus der städtischen Cämmereicasse beschafft, erhalten und eingefriedigt wird. Da wir gleich den christlichen Confessionen hierorts gegen den Magistrat dieselben Pflichten haben, so stehen uns selbstredend auch dieselben Rechte zu.“ [6] Der von Katz beklagte Missstand lässt ein erhebliches Maß an Antisemitismus im damaligen Duderstadt erkennen. Dagegen hatte sich offenbar bis dahin die lange Zeit kleine jüdische Gemeinde nicht zur Wehr setzen können. Jetzt fällt auf, wie Katz neben der Änderung der unwürdigen Verhältnisse nachdrücklich eine Gleichstellung der Juden mit den christlichen Einwohnern verlangte, deren Friedhof von der Stadt unterhalten wurde. Durch die Eingabe von Katz sahen sich die Bürgervorsteher zum Handeln veranlasst. Sie entschieden, der jüdischen Gemeinde auf der Weide eine Fläche von 4 bis 5 Quadratruten, das sind etwa 120 bis 150 Quadratmeter für einen Friedhof zu übertragen und außerdem einen Zuschuss in Höhe von 25 Talern zu seiner Einrichtung zu gewähren. An der Unterhaltung des jüdischen Friedhofs wollte die Stadt sich aber nicht beteiligen. Mit der Ausführung dieses Beschlusses ließ man sich jedoch Zeit. Erst ein Jahr später, im März 1871, fand ein Ortstermin statt. Der ergab, dass die Gräber nicht mehr alle sichtbar vorhanden und nicht alle beisammen angelegt waren, sondern dass auch von „einigen vielleicht in entfernten Winkeln liegenden Leichen“ [7] ausgegangen werden musste. Die Fläche wurde auf etwa 180 Quadratmeter erhöht und die Grenzen des künftigen jüdischen Friedhofs wurden so abgesteckt, dass wenigstens die sichtbar vorhandenen Gräber mit eingefriedet wurden. Am 31. Juli 1871 bat dann Katz den Magistrat, den bewilligten Zuschuss in Höhe von 25 Talern an den Maurermeister Mühlau zu überweisen, da er die Einfriedigung des Friedhofes beendet habe. – Eine würdige Beerdigung ihrer Toten war damit den Juden in Duderstadt ermöglicht, aber nicht ihre Gleichbehandlung mit den christlichen Einwohnern der Stadt erreicht. Die jüdische Elementarschule Der Anstoß zu dem Versuch, eine jüdische Schule in Duderstadt einzurichten, ging von der Schulordnung für die jüdischen Schulen des Königreichs Hannover aus, die 1854 erlassen wurde. Die Schulordnung bestimmte, dass jede Synagogengemeinde einen Schulverband zu bilden und eine jüdische Elementarschule – also Volksschule – , zumindest aber eine Religionsschule einzurichten habe. Wie ernst es dem Staat mit der religiösen Erziehung der Kinder war, drückte sich in der Vorschrift aus, jüdische Kinder hätten in Zukunft bei ihrem Eintritt in das bürgerliche Leben nachzuweisen, genügenden Unterricht in ihrer Religion genossen zu haben. Was unter genügendem Unterricht in jüdischer Religion verstanden wurde, ist den Bestimmungen zum Lehrplan zu entnehmen: „§ 32 In den jüdischen Elementarschulen sollen wöchentlich wenigstens drei und dreißig Stunden Unterricht ertheilt und mindestens elf Stunden auf die Religionsgegenstände verwendet werden. … § 33 Der Unterricht in den jüdischen Religionsschulen umfasst folgende Lehrgegenstände: 1. hebräisch Lesen und Schreiben 2. hebräische Sprache und Gebete, sowie die Übersetzung derselben, 3. Übersetzung und Erklärung der heiligen Schrift, 4. hebräische Grammatik, 5. biblische und jüdische Geschichte, 6. systematische Religionslehre, und wo thunlich 7. rabbinische Schriften und Gesang. § 34 In jüdischen Elementarschulen kommen zu diesen Gegenständen noch Deutsch Lesen und Schreiben, deutsche Sprache, Rechnen, Geographie, Geschichte, Naturkunde, sowie Denk- und Sprechübungen.“ [8] Aber der Versuch, gleich 1854 auf Betreiben des städtischen Magistrats, eine Religionsschule für die 6 schulpflichtigen jüdischen Kinder in Duderstadt, Ebergötzen und Rüderhausen einzurichten schlug fehl. Der Synagogenverband wollte oder konnte nur den in der Schulordnung vorgesehenen, aber erklärtermaßen völlig unzureichenden Mindestlohn für den Lehrer aufbringen und fand bei bestehendem Lehrermangel keinen. Erst 1872 konnte eine jüdische Schule in Duderstadt gegründet werden. „Vertrag Zwischen der Synagogen-Gemeinde Duderstadt und dem Lehrer Joseph Strauß aus Eschau ist heute am 3. März 1872 nachstehender Contract abgeschlossen worden. 1. Die Synagogen-Gemeinde Duderstadt überträgt dem Lehrer Joseph Strauß aus Eschau die Lehrer, Vorbeter und Schächterstelle mit einer jährlichen Besoldung von 200 Thaler. 2. Das Gehalt des Lehrers Strauß ist vierteljährig bei dem Vorstande der Synagogen- Gemeinde zu erheben. 3. Das Schächtergeld wird besonders gezahlt und kann nicht zur Besoldung geschlagen werden. 4. der Lehrer Strauß verpflichtet sich, die jüdischen Kinder der Gemeinde in allen von den Gesetzen und den Ausführungsvorschriften vorgeschriebenen Elementarunterrichtsgegenständen sowie in der hebräischen Sprache und der Religion pflichtmäßig zu unterrichten und alle Pflichten seines Amtes pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen. 5. Das Engagement des Lehrers Strauß beginnt am 1. März 1872 und kann dasselbe bis zum 1. April 1873 nicht aufgehoben werden.“ [9]  Über die Regelungen für die Nebeneinnahmen der jüdischen Lehrer gibt der Vertrag mit dem Nachfolger von Joseph Strauß, nämlich mit Simon Cohnhoff Auskunft: Als Vorbeter konnte er bei Beschneidungen oder Namensbeilegungen mindestens 3 Mark, bei der Religionsweihe mindestens 6 Mark beanspruchen. Das Schächtergeld betrug: für großes Rindvieh je Stück 1,50 Mark, für kleines Rindvieh je Stück 0,25 Mark, für Geflügel je Stück 0,10 Mark. Die jüdische Elementarschule in Duderstadt wurde aber auch mehrfach in Frage gestellt. Zum Beispiel 1993 richtete die Bezirksregierung folgende Anfrage an den Magistrat: „Den Magistrat ersuchen wir ergebenst, uns zu der Frage, ob die nur von wenigen Kindern besuchte jüdische Volksschule dortselbst über kurz oder lang wird aufgelöst werden können, gefälligst zu berichten, welche Verhältnisse die Errichtung der in Rede stehenden kleinen erklären und etwa ihr Fortbestehen besonders wünschenswerth machen, eventuell in welcher Weise für das Unterrichtsbedürfniß der zur Zeit dort eingeschulten Kinder anderweit gesorgt werden könnte.“ [10] Der Magistrat antwortete auf eine sehr aufschlussreiche Weise: „Das Volksschulwesen in der Provinz Hannover ist confessionell, und würden wir keinen Grund haben, das Eingehen der jüdischen Schule, zu deren Erhaltung die hiesigen Juden gesetzlich verpflichtet sind, zu fördern. In den hiesigen katholischen und lutherischen christlichen Volksschulen für das Unterrichtsbedürfnis der schulpflichtigen Judenkinder zu sorgen wird schwer angängig sein, da beide Confessionsschulen keine Neigung haben, die dahier immer weiter heranwachsende Zahl der schulpflichtigen Judenkinder bei sich aufzunehmen." [11] Der Magistrat sieht aber nicht einen Raummangel oder einen Lehrermangel als Hinderungsgrund. Die jüdische Schule war wirklich sehr klein und wurde z. B. 1897 von 6 Kindern besucht. Die fehlende Neigung war Abneigung gegenüber Juden. Antisemitisch begründete Ausgrenzung half so, die jüdische Zwergschule in Duderstadt zu erhalten. Der Beitrag, den die jüdischen Einwohner Duderstadts zur Synagogengemeinde leisten mussten, war nicht zuletzt wegen der Kosten der Schule sehr hoch. Er entsprach nahezu der staatlichen Einkommensteuer, welche sie zu entrichten hatten. So ist es nicht verwunderlich, dass die jüdische Gemeinde nach Entlastung suchte. 1901 beantrage sie erstmals, „die bestehende israelitische Volksschule gleich der katholischen und evangelischen Volksschule mit auf städtischen Etat zu übernehmen“. [12] Aber erst für das Schuljahr 1908/1909 bewilligte der Magistrat einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 24 Mark für jedes Kind der jüdischen Volksschule, der jedoch weit unter den Kosten für jedes Kind dieser Schule lag. Durch den gewährten Zuschuss hatte die Synagogengemeinde zwar eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation erreicht, aber – ähnlich wie früher beim jüdischen Friedhof – nicht die Gleichstellung, dass der Lehrer der jüdischen Volksschule wie die Lehrer der christlich- konfessionellen Schulen aus dem städtischen Etat besoldet wurde. 1924 wurde die jüdische Schule durch die Bezirksregierung Hildesheim geschlossen und deren einziger Schüler angewiesen, eine entsprechende städtische Schule zu besuchen. Der letzte jüdische Lehrer, Louis Kamm, wurde in den einstweiligen Ruhestand versetzt und zog nach Hannover. Die Schließung der Schule bedeutete damit auch in anderer Hinsicht einen schweren Verlust für die Synagogengemeinde, denn mit dem Lehrer verlor sie zugleich ihren Vorbeter. Die Synagoge Nachdem es jahrzehntelang in Duderstadt keine Synagoge mehr gegeben hatte und keine Gottesdienste gefeiert worden waren, mietete die jüdische Gemeinde 1871 einen kleinen Saal im 3. Stockwerk des Haus Marktstraße Nr. 34 an, das dem Zigarrenfabrikanten Moses Löwenthal gehörte. (Heute: Filiale von „Ihr Platz“.) Über diesen damals auch als „Tempel“ bezeichneten Raum und über seine Nutzung erfahren wir ein wenig wegen einer Beschwerde. Jacob Esberg, Mitglied der Synagogengemeinde, hatte sich Hilfe suchend an den Magistrat der Stadt Duderstadt gewandt. „Duderstadt, den 20. Juli 1886 An den Wohllöblichen Magistrat zu Duderstadt Unterzeichneter bittet den Wohllöblichen Magistrat ergebenst, dem Uebelstande, dass die Fenster in der Synagoge während des Gottesdienstes geschlossen werden, abzuhelfen und anzuordnen, dass die Fenster während des Gottesdienstes namentlich bei starker Hitze geöffnet werden. Die Synagoge, welche eine Länge von 8,59 Meter, eine Breite von 7,70 Meter und nur eine Höhe von 2,61 Meter hat, wird in der Regel von 50 bis 60 Personen auf 1 ½ bis 2 Stunden besucht. Wie der Herr Kreisphysikus hier begutachten wird, ist der Aufenthalt in der vorgedachten, beschränkten Synagoge bei starker Hitze und der angegebenen Zahl der Besucher, ohne dass die Fenster geöffnet werden, ein unerträglicher. Ergebenst Jacob Esberg“ [13] Es blieb aber nach einer gutachterlichen Stellungnahme des Stadtphysikus, also des Amtsarztes, dabei, dass die Fenster während des Gottesdienstes geschlossen blieben. Warum diese Regelung galt, ob aus dem Synagogensaal nichts heraus- bzw. aus der Marktstraße nichts in ihn hineindringen sollte, wird in den Akten nicht erwähnt. Am 24. Januar 1995 stand in der Versammlung der Synagogengemeinde nicht nur die turnusmäßige Wahl des Vorstandes, sondern erstmals der „Tempelbau“ auf der Tagesordnung. Der gemietete Raum in der Marktstraße genügte den Ansprüchen nicht mehr. Daher wurde der wiedergewählte Vorsteher Moritz Katz ermächtigt, das Gemeindehaus zu verkaufen. Der Erlös sollte als finanzieller Grundstock für den Bau einer Synagoge dienen. Bei diesem Gemeindehaus handelte es sich um das Gebäude Nr. 33 in der Steintorstraße, in dem sich heute die Bäckerei Vieth befindet. In diesem Haus war die jüdische Volksschule untergebracht und es wohnte dort auch der Lehrer Simon Cohnhoff. Vorsteher Katz verkaufte das Gemeindehaus für 8000 Mark zum 1. Mai 1895 [14] an den Bäckermeister Theodor Hackethal. Diesem wurde dabei vertraglich zugesichert, „mit dem Bau seines Ofens im Schulzimmer schon am 15. April 1895 zu beginnen“.[15] Seitdem befindet sich also dort eine Bäckerei. Die kleine Schar der jüdischen Schülerinnen und Schüler sollte vorerst in der Wohnstube des Lehrers unterrichtet werden. Nun war damals die Synagogengemeinde aber keineswegs frei, nach eigenem Ermessen über ihren Besitz zu verfügen. In der autoritären Monarchie bedurfte sie dazu einer Genehmigung der staatlichen Behörden. Am 12. Februar 1895 reichte sie ein entsprechendes Gesuch ein. Der Magistrat in Duderstadt erhob keine grundsätzlichen Einwände gegen den Verkauf und die Bezirksregierung stimmte zu. Die Suche nach einem geeigneten Grundstück gestaltete sich schwierig, nicht zuletzt deshalb, weil der bis dahin grundsätzlich wohlwollende Duderstädter Magistrat sich eine Synagoge nicht im Stadtzentrum, nicht in der Nachbarschaft wichtiger kommunaler oder kirchlicher Einrichtungen vorstellen konnte. Es begann etwas, was uns heute ähnlich aus manchen Städten bekannt wird, wenn dort eine Moschee gebaut werden soll.   „Duderstadt d. 22. Februar 1895   An den Wohllöblichen Magistrat Hier (…) Nachdem die hiesige Synagogengemeinde das ihr gehörige vor dem Steintor belegene Wohnhaus hat verkaufen müssen, da es sich zum Bau einer Synagoge nicht eignete, gestatte ich mir, Wohllöblichem Magistrat die unterthänigste Bitte zu unterbreiten, der Gemeinde den freien Platz hinter dem Rathhause zu diesem Zweck zu überlassen. Der Platz, welcher der Stadt doch wohl nichts einbringen dürfte, ist groß genug und so belegen, dass die Synagoge, nach Osten gelegen, darauf gebaut werden kann. Ich kann schon jetzt versprechen, dass die Gemeinde, so weit es in ihren Kräften steht, bemüht sein wird, den Bau so zu gestalten, dass er zur Zierde der Stadt mit beitragen wird. Einer bald gefl. geneigten Antwort entgegen sehend Verharre Wohllöblichem Magistrat gehorsamster M. Katz“ [16] Dieses Gesuch wurde umgehend ohne Begründung abgelehnt. Im Frühjahr 1896 gelang es der jüdischen Gemeinde, ein Grundstück in der Gartenstraße, der heutigen Christian-Blank-Straße, für ihr Bauvorhaben zu erwerben. Dieser Kauf musste wieder von der Bezirksregierung genehmigt werden. Der Duderstädter Magistrat intervenierte beim Regierungspräsidenten, um diese Genehmigung zu verhindern. Bürgermeister Machens schrieb: Wir halten „das Grundstück nicht geeignet zum Bau einer jüdischen Schule und Synagoge.“ Dieser Feststellung folgte ein ausführlicher Begründungsversuch. Das Grundstück sei nur 11,4 m entfernt von dem auf der anderen Straßenseite gelegenen Flügel des Ursulinenklosters, darin im Erdgeschoß und im ersten Stockwerk die katholische „Volksmädchenschule“, im 2. Stockwerk der Schlafsaal der als „Pensionärinnen“ bezeichneten Internatsschülerinnen sowie der Durchgang zur höheren Töchterschule der Ursulinen. Ferner sei das Grundstück, und jetzt beginnt die Fortsetzung des Zitats, „12,6 – 13,9 m von der mit dem Kloster in Verbindung stehenden, von der katholischen Pfarrgemeinde mitbenutzten Liebfrauenkirche, 75,6 m von dem Grundstücke des Königlichen Progymnasiums und 54 m von der in diesem Jahre zu erbauenden katholischen Volksmädchenschule entfernt. Nach Vollendung derselben werden auch das Erdgeschoß und das I. Stockwerk des bezeichneten Klosterflügels den Ursulinerinnen zur Einrichtung weiterer Schlafsäle und eines Spielsaales überlassen werden. Das Ursulinerinnenkloster beherbergt zur Zeit 80 Pensionärinnen, die höhere Töchterschule derselben besuchen außerdem noch 30 Schülerinnen aus der Stadt. Das Progymnasium wird von 83 Schülern, die Volksmädchenschule von 287 Schülerinnen besucht. Wegen solcher Nähe der Pensionärinnen und der drei Schulen eignet sich das Grundstück unseres Erachtens nicht zum Bauplatz für eine weitere Schule. Was aber den Bau einer Synagoge auf demselben anlangt, so ist der Ursulinerinnen-Convent von der bezüglichen Anordnung unangenehm betroffen, und hat dieselbe in katholischen aber auch in weiteren christlichen Kreisen hiesiger Stadt tiefgehende Erregung hervorgerufen, von der wir bei Verwirklichung des Planes eine ernstliche Störung des jetzt guten Einvernehmens zwischen Christen und Israeliten dahier befürchten. Wir verstehen das Empfinden des Ursulinerinnen- Convents vollauf, meinen auch, dass demselben wegen seines segensreichen Wirkens und des aus seinem Bestehen für die Stadt sich ergebenden großen Vorteils alle Rücksicht gebührt, und können endlich der Erregung der Bürgerschaft Berechtigung nicht absprechen. Bei aller Duldsamkeit gegen unsere jüdischen Mitbürger erscheint auch uns das Erbauen einer Synagoge unmittelbar neben einer christlichen Kirche unpassend. Dazu kann beim unmittelbaren Nebeneinanderstehen der beiden Gotteshäuser der Gottesdienst in dem einen sehr leicht den in dem anderen stören. Ew. Hochwohlgeboren bitten wir hiernach ebenso ehrerbietig, wie dringend, der israelitischen Gemeinde die Genehmigung zu dem vorgelegten Kaufvertrage bzw. zu dem Bau einer jüdischen Synagoge auf dem in Rede stehenden Grundstücke versagen zu wollen. Die Möglichkeit der Erwerbung anderer passender Bauplätze liegt vor.“ [17] Dass für etwa 7 jüdische Kinder in der Straße kein Platz mehr sein sollte, wo schon hunderte andere ihre Schulen besuchten, war ein mehr als fadenscheiniges Argument. Der Brief des Bürgermeisters Machens macht ganz unverhohlen deutlich, dass die Duldsamkeit gegenüber der jüdischen Minderheit in Duderstadt begrenzt war. Die Grenze schien dort überschritten, wo die jüdische Gemeinde mit Selbstbewusstsein beanspruchte, gleichberechtigt neben die christlichen Einwohner der Stadt zu treten und diesen Anspruch mit der Platzwahl für die zu bauende Synagoge ausdrückte: nicht mehr, wie noch der jüdische Friedhof ganz abseits auf einer feuchten Wiese, sondern im Zentrum der Stadt, wenn nicht beim Rathaus, dann in der Nähe vieler Schulen und einer Kirche. Da dieser Anspruch als ernstliche Störung des angeblich guten Einvernehmens zwischen Christen und Juden verstanden wurde, zeigt vor allem eins: Ein wirklich gutes Miteinander gab es von Seiten derjenigen, die so dachten, nicht. Die rechtliche Gleichstellung der Juden bedeutete eben noch längst nicht auch ihre gesellschaftliche Gleichstellung. Auch der Bürgerverein beschäftigte sich mit der Standortfrage der Synagoge. Der „Platz“ so ist zu zitieren, der „Platz der Liebfrauenkirche, dem Ursulinerinnen-Kloster, der katholischen höheren Töchterschule und der katholischen Elementar-Mädchenschule gegenüber gelegen, wird als nicht passend angesehen“ [18]. Allerdings ist demgegenüber festzuhalten, dass es auch andere gewichtige Stimmen in Duderstadt gab. Die Königliche Landdrostei holte eine Stellungnahme des Landrats ein und der erklärte, „dass in den Kreisen, mit denen ich persönlich in Berührung komme, ich von der fraglichen Erregung und Verstimmung nichts bemerkt habe. Da sie aber nach dem Bericht des Magistrats dennoch besteht, so glaube ich annehmen zu dürfen, dass dies unter den Bewohnerinnen des Klosters und den mit diesen Verkehrenden, vielleicht auch bei einem Theile der die Klosterkirche benutzenden Katholiken der Fall sein wird. Ein besonderer Grund für diese Verstimmung ist mir nicht bekannt; meines Erachtens wird sie lediglich als Gefühlssache zu beurtheilen sein.“ [19] Die Bezirksregierung teilte die antisemitisch geprägten Ablehnungsgründe nicht und schob mit Raffinesse dem Magistrat in Duderstadt die Lösung des von ihm gesehenen Problems wieder zu. Sie räumte der Stadt die kurze Frist von 14 Tage ein, um in Verhandlungen mit dem Vorstand der Synagogengemeinde die Verhinderung des Synagogen-Projekts in der Gartenstraße zu erreichen. Der Magistrat legte der Synagogengemeinde den Kauf eines anderen Bauplatzes jedoch vergeblich nahe. Daraufhin genehmigte die Bezirksregierung den Grundstückskauf „behufs demnächstiger Erbauung einer Synagoge und Schule“ [20]. Am 24. August 1898 fand die Weihe der Synagoge statt. Das Duderstädter Wochenblatt „Zeitung für’s Eichsfeld“ berichtete 2 Tage später über die Feierlichkeiten. Wir zitieren einige Ausschnitte aus dem Artikel: „Nachdem am Dienstag Abend der letzte Gottesdienst im alten Betsaal und darauf die Ueberführung der heil[igen] Lade stattgefunden hatte, vollzog sich der Weiheakt Mittwoch Vormittag unter Theilnahme des Königl. Landrats Herrn Geh. Regierungsraths v. Oven und des hiesigen Magistrats in corpore, sowie von Gästen in folgender Ordnung: Nach Ueberreichung des Schlüssels der neuen Synagoge erfolgte unter Vorangehen von blumenstreuenden kleinen Mädchen der Einzug in dieselbe und vor die heil[ige] Lade. (…) Dann hielt der Landrabbiner Dr. Lewinsky aus Hildesheim die Predigt und nahm hieran anschließend die Weihe der hei[igen] Lade, des Betpultes, des ewigen Lichtes und der anderen den gottesdienstlichen Zwecken dienenden Gegenstände, sowie des Hauses als Haus der Andacht vor. Mit dem Gebet für Kaiser und Reich, für die hiesige Gemeinde und Stadt und mit Ertheilung des Segens schloß die gottesdienstliche Handlung. […] Nachmittags 3 Uhr begann im Saale des ‚Englischen Hofs’ das Festessen, an welchem weit über 100 Personen Theil nahmen, darunter die Stadtbehörde. (…) Es entwickelte sich bald die gehobenste Stimmung, welche besonders auch durch die Tischreden zum Ausdruck kam. Nachdem Herr M. Katz, welcher 25 Jahre lang Vorsteher der Synagogen-Gemeinde ist, die Gäste begrüßt hatte, brachte Herr Landrabbiner Dr. Lewinsky den Trinkspruch aus Se. Majestät unseren regierenden Kaiser Wilhelm II. aus. Herr Moritz Katz toastete auf den hiesigen Magistrat, Herr Lehrer Speyer auf den Landrabbiner Dr. Lewinsky. Danach feierte Herr Bürgermeister Machens in trefflichen Worten das gute Einvernehmen der den verschiedenen Konfessionen angehörenden hiesigen Mitbürger. Der Landrabbiner Dr. Lewinsky trank auf das Wohl der Bürgerschaft der Stadt Duderstadt. Es folgten noch Toaste auf den Vorsteher Katz, die Synagogen-Gemeinde Duderstadt ec. Das Essen dehnte sich bis in die Abendstunden aus und konnte in Folge dessen der Ball erst später beginnen wie im Programm vorgesehen war. Derselbe nahm, gleich dem Festessen einen äußerst animirten Verlauf.“ [21] Aus unserer heutigen Sicht erscheint das Gebet für Kaiser und Reich während des Gottesdienstes auffällig. Dieses war allerdings vorgeschrieben. Es wurde jedoch ergänzt dadurch, dass der erste Trinkspruch beim Festessen ebenfalls Wilhelm II. galt. Das dokumentiert nationales Denken und Kaisertreue der jüdischen Gemeinde, also eine deutsch-jüdische Identität. Die Teilnahme des Magistrats der Stadt und des Landrats drückte die Bedeutung, welche die Juden in der Stadt erlangt hatten, aus. Sie waren nicht mehr eine Minderheit ganz am Rande. 1844 hatte der Landrabbiner bemerkt, dass die Judenschaft in Duderstadt „viele arme Mitglieder in ihrer Mitte“ [22] zählte. Seitdem hatten die Juden hier einen bemerkenswerten Aufstieg erreicht. Der Bau einer ansehnlichen Synagoge an einem unübersehbaren Ort drückte sowohl den insgesamt erreichten Wohlstand wie auch das gewonnene Selbstbewusstsein aus. Ob die Unwahrhaftigkeit des Bürgermeisters Machens, der den Bau der Synagoge in der Gartenstraße im Sinne der Ursulinen und anderer hatte verhindern wollen und nun das gute Einvernehmen aller feierte, in der Euphorie des Festes überhaupt bemerkt wurde, lässt sich nicht sagen. Dabei fällt jedoch in diesem Zusammenhang auf, dass Vertreter der christlichen Kirchengemeinden in dem Zeitungsartikel über die Einweihungsfeierlichkeiten als Teilnehmer nicht erwähnt werden, also wohl auch nicht teilgenommen haben. Die Jahre um 1900 waren die Blütezeit der jüdischen Gemeinde Duderstadt mit bis zu 85 Mitgliedern. 1903 betrug die Zahl der jüdischen Haushalte hier 22. Die Berufsstruktur der Duderstädter Juden war immer noch geprägt durch die früher geltenden Betätigungsverbote in vielen Geschäftsbereichen. Jüdische Bauern oder Häusler gab es 1903 hier nicht, auch keine Handwerker, aber 11 Kaufleute. Auch in Duderstadt machte sich die zu Anfang des Jahrhunderts im gesamten Deutschen Reich beginnende Abwanderung zahlreicher Juden vom Land und aus Kleinstädten in mittlere und größere Städte bemerkbar. Das wirkte sich auf die Synagogengemeinde aus. 1932 gab deren Vorsteher, der Kaufmann Gustav Löwenthal an, dass die hiesige Synagogengemeinde keinen eigenen Rabbiner besitze und auch kein fremder Rabbiner die Seelsorge in der Gemeinde ausübe. Sie seien schon seit langen Jahren ohne Seelsorger, da sie wegen der geringen zahl der Mitglieder die kosten nicht tragen könnten.“ Zu Beginn des Jahres 1933 lebten nach einer Aufstellung des Duderstädter Standesamtes aus dem Jahr 1981 noch 33 Juden in Duderstadt. Schlussbemerkungen Bei der Betrachtung der Geschichte der Juden von 1812 bis 1932, so möchte ich abschließend bemerken, stellt sich als eine wichtige Frage die nach dem Verhältnis zwischen Juden und sonstigen Einwohnern. In den untersuchten Akten findet sich wenig über dass alltägliche, gar private Zusammenleben von Juden und Christen. Auf Ehen zwischen Juden und Christen bin ich bislang nicht gestoßen. Ob Juden in Duderstadt Vereinen beitreten durften und dies taten, ist nicht bekannt. Ob sie in kommunalen Gremien mitwirken konnten, wurde bislang nicht untersucht. Vieles bleibt also offen. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen jüdischen Kaufleuten und christlichen Einwohnern müssen allerdings gut gewesen sein, denn andernfalls wäre der wirtschaftliche Erfolg nicht möglich gewesen. In den Akten der Archive ist selten Unterstützung der jüdischen Einwohner festzustellen. Bürgermeister Jordan hat den Antrag auf Einbürgerung des Simon Levy unterstützt; der Landrat teilte nicht die Einwände gegen den Bau der Synagoge in der Gartenstraße. Auf der anderen Seite sind viele Beispiele eines krassen Antisemitismus festzustellen. Ich erinnere an die Versuche, eine Ansiedlung von Juden in Duderstadt zu verhindern bzw. ihre Ausweisung zu betreiben; die einstimmige, rechtswidrige Verweigerung des Bürgerrechts für Levy durch das Bürgervorsteher- Kollegium; die Zuweisung eines unwürdigen Begräbnisplatzes; die fehlende Neigung, jüdische Kinder in christlich-konfessionellen Schulen aufzunehmen; die Ablehnung des Baus der Synagoge und noch einiges mehr. Das alles berechtigt nicht dazu, was aber geschieht, von einem früher guten Verhältnis zwischen den Mitbürgern verschiedener Konfessionen zu sprechen. Ein derartiges Verhältnis gab es hier noch nicht einmal zwischen den christlichen Konfessionen. Die Verdrängung dessen, dass es einen starken Antisemitismus in Duderstadt gab, trägt sogleich zur nächsten Selbsttäuschung bei. Sie erschwert nämlich die Erkenntnis, dass die traditionelle Judenfeindlichkeit zwar vom rassistischen Antisemitismus der Nazis zu unterscheiden ist, diesem aber Wege geebnet hat – auch in Duderstadt. Damit aber sind wir dabei, die Schwelle zum Jahr 1933 zu überschreiten. Die Zeit von 1933 an soll jedoch Thema eines 2. Vortrages am 20. Januar an diesem Ort sein, also wieder in Zusammenarbeit mit der Kreisvolkshochschule Göttingen. Das Thema wird lauten: Untergang und Nachgeschichte der Synagogengemeinde Duderstadt 1933 bis 1988. Dazu laden wir Sie jetzt schon ein. Für heute danken wir für Ihre Aufmerksamkeit und bieten an, über das Thema des heutigen Abends noch miteinander zu sprechen.  Fussnoten: 1. StadtA Duderstadt: Dud2 Nr. 22608 [zurück zum Text]  2. A.a.O. [zurück zum Text]  3. A.a.O. [zurück zum Text]  4. A.a.O. [zurück zum Text]  5. StadtA Duderstadt: Dud2 Nr. 22582 [zurück zum Text]  6. StadtA Duderstadt: Dud2 Nr. 2362. [zurück zum Text]  7. A.a.O. [zurück zum Text]  8. A.a.O. [zurück zum Text]  9. StadtA. Duderstadt: Dud2 Nr. 22622. [zurück zum Text]  10. A.a.O. [zurück zum Text]  11. A.a.O. [zurück zum Text]  12. Stadtarchiv Duderstadt: Dud2 Nr. 22624. [zurück zum Text]  13. StadtA Duderstadt: Dud2 Nr. 22627. [zurück zum Text]  14. Die Jahresangabe am Haus weicht von den dazu vorhandenen Dokumenten ab! [zurück zum Text]  15. HStA Hannover: Hann 180 Hildesheim Nr. 3960. [zurück zum Text]  16. StadtA Duderstadt: Dud2 Nr. 2375. [zurück zum Text]  17. StadtA Duderstadt: Dud2 Nr. 2375. [zurück zum Text]  18. HStA Hannover: Hann. 180 Hildesheim Nr. 3960. [zurück zum Text]  19. A.a.O. [zurück zum Text]  20. StadtA Duderstadt: Dud2 Nr. 2375. [zurück zum Text]  21. Zeitung für’s Eichsfeld vom 26.8.1898: Die Einweihung der Synagoge zu Duderstadt. [zurück zum Text]  22. StadtA Duderstadt: Dud2 Nr. 22600. [zurück zum Text] 
Die Geschichte der jüdischen Gemein- de in Duderstadt 1812-1942 und ihre Nachgeschichte, 2012, 184 S., 14 €
Literatur:
Themen: NS-Zwangsarbeit - Zwangsarbeiterkind   in Duderstadt KZ-Außenlager Jüdische Gemeinde: Geschichte -  jüdischer Friedhof Friedhof 1953 Vernichtung Stolpersteine  Nationalsozialismus  und Duderstadt - Verdrängte Realität - Bgm. Dornieden - Richter Trümper - Priester R. Kleine Nachgeschichte des Nationalsozialismus:  - bürgerliche Alt-Nazis  - Kriegsgräber  - Anreischke  - Rechtsextremismus Friedensglobus Kriegsgefangene Hinweis: Die Geschichtswerkstatt Duderstadt e.V. wurde vom Finanzamt Northeim als gemeinnützig anerkannt und kann Spendenquittungen ausstellen. Bankverbindung der Geschichtswerkstatt: Sparkasse Duderstadt (BLZ 26051260), Konto Nummer 116830
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