Themen: NS-Zwangsarbeit - Zwangsarbeiterkind   in Duderstadt KZ-Außenlager Jüdische Gemeinde: Geschichte -  jüdischer Friedhof Friedhof 1953 Vernichtung Stolpersteine  Nationalsozialismus  und Duderstadt - Verdrängte Realität - Bgm. Dornieden - Richter Trümper - Priester R. Kleine Nachgeschichte des Nationalsozialismus:  - bürgerliche Alt-Nazis  - Kriegsgräber  - Anreischke  - Rechtsextremismus Friedensglobus Kriegsgefangene Hinweis: Die Geschichtswerkstatt Duderstadt e.V. wurde vom Finanzamt Northeim als gemeinnützig anerkannt und kann Spendenquittungen ausstellen. Bankverbindung der Geschichtswerkstatt: Sparkasse Duderstadt (BLZ 26051260), Konto Nummer 116830
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Literatur:
Götz Hütt: Urteile des Sondergerichts Kalisch und der Richter Ferdinand Trümper aus Duderstadt, Norderstedt 215, 132 Seiten, 9,90 € Leseprobe:
Ein angesehener Richter mit nationalsozialistischer Vergangenheit Die Wiedereinstellung Ferdinand Trümpers nach 1945 als Richter in Niedersachsen war Teil des Versagens der Bundesrepublik Deutschland im Umgang mit früheren Angehörigen der Justiz des „Dritten Reiches“. Während des Zweiten Weltkrieges war Trümper 1942/1943 als Richter am Sondergericht beim Landgericht Kalisch im Warthegau tätig gewesen und an Unrechtsurteilen überwiegend gegen Polen beteiligt. Im Entnazifizierungsverfahren erreichte er durch Verschweigen und Lügen seine Entlastung und stieg schließlich in seiner Heimatstadt Duderstadt zum Leiter des Amtsgerichts auf. Zur Rechenschaft gezogen wurde er nie.  Ferdinand Trümper hatte nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft seine Beteiligung an Verbrechen des „Dritten Reiches“ während des Zweiten Weltkrieges geleugnet und verschwiegen. Bekannte aus Duderstadt, die gar nicht wissen konnten, was er während des Krieges in der Ferne getan hatte, bescheinigten ihm, als katholischer Christ Gegner des Nationalsozialismus gewesen zu sein. So erreichte Trümper im Entnazifizierungsverfahren, als „unbelastet“ eingestuft und 1949 wieder als Richter verwendet zu werden, zuerst in Herzberg am Harz und dann in seiner Heimatstadt Duderstadt, wo er, ein früherer Nazi-Richter, schließlich zum Leiter des Amtsgerichts aufstieg. Über seine Tätigkeit während des Zeiten Weltkrieges gibt es drei Varianten der Darstellung. Die eine: Er war von Anfang bis Ende des Krieges Soldat. Das war die zu seiner Verabschiedung aus dem Richterdienst im Jahr 1969 in der Presse verbreitete Version. Die andere Variante ist seiner Entnazifizierungsakte von 1948 zu entnehmen: Er war im Reichsgau Wartheland (also in einer von Polen annektierten Region) am Aufbau einer Justizbehörde beteiligt. Das klingt nach einer Verwaltungstätigkeit. Was er aber wirklich getan hatte, steht drittens in der Personalakte seiner Dienstzeit als Richter bis 1945, die im polnischen Staatsarchiv in Posen erhalten ist, sowie in den Gerichtsakten des Sondergerichts Kalisch, die im Staatsarchiv im polnischen Kalisz aufbewahrt werden. Danach gehörte er 1942/1943, bevor er dann tatsächlich Soldat wurde, einer Kammer des Sondergerichts Kalisch an, das seine „Recht“-Sprechung auf Unrechtsgesetze und nationalsozialistische Ideologie gründete. Dieses Sondergericht urteilte insbesondere über deutsche Kritiker des nationalsozialistischen Regimes und es urteilte – so die Sicht der Richter entsprechend der nationalsozialistischen Rassenideologie  – über polnische „Untermenschen“.  Ferdinand Trümper war, soweit überliefert, am Sondergericht Kalisch an 95 Verfahren gegen 152 Personen beteiligt, 23 Deutsche und 129 Polen. Die Deutschen wurden zu Gefängnis- oder Zuchthausstrafen verurteilt, die Polen zu härterer Straflagerhaft. Die Folterung von von Polen bei den Verhören durch die Polizei hielt die Strafkammer, der Trümper angehörte, für angebracht. Ferdinand Trümper war an drei Todesurteilen beteiligt. Aber auch die zu befristeter Haft verurteilten Polen konnten nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe keineswegs alle darauf rechnen, tatsächlich freigelassen zu werden. Vielmehr war es verordnete Justizpraxis, die zu längerem Freiheitsentzug (zu mehr als sechs bzw. zeitweise zu mehr als zwölf Monaten) Verurteilten nach der Strafverbüßung an die Sicherheitspolizei zu übergeben. Ihr Schicksal sollte sein: „Vernichtung durch Arbeit“ in einem Konzentrationslager. Diese Praxis war der Richterschaft bekannt. Sie traf auf 111 der unter Beteiligung von Ferdinand Trümper verurteilten 129 Polen zu. Damit war Ferdiand Trümper nicht direkt an der systematischen Tötung von Menschen beteiligt, aber er leistete Beihilfe dazu. Besonderen Wert legte das Sondergericht Kalisz den Urteilsbegründungen zufolge darauf, mit seiner Rechtsprechung  die Herrschaft des „Dritten Reiches“ im Warthegau abzusichern, insbesondere gegenüber der polnischen Bevölkerung durch abschreckende Urteile, also durch die Ausübung von Terror. Den ideologischen Rahmen der gegen Polen verhängten Strafen bildete die sozialdarwinistische Rassenlehre, in deren Sinn es war,  das Deutschtum im „Volkstumskampf“ gegen die Slawen zu schützen.  Seine Vorgesetzten beurteilten Trümper als dafür brauchbaren Richter. Nach dem Krieg gehörte Ferdiand Trümper in Duderstadt zu den angesehenen Honoratioren der Stadt. Er war Mitglied in vielen Vereinen, in Schulelternräten und im Pfarrgemeinderat. Als im Jahr 1965 die DDR ein „Braunbuch“ herausgab, in dem die Wiederverwendung ehemals nationalsozialistischer Juristen im Staatsdienst der Bundesrepublik Deutschland aufgedeckt wurde und darin auch auf Ferdinand Trümper hingewiesen wurde, blieb das in Duderstadt unbemerkt oder unbeachtet und stand auch seiner Beförderung zum Oberamtsrichter nicht im Wege. Zur Rechenschaft gezogen wurde er für die Justizverbrechen, an denen er beteiligt gewesen war, nicht. Bei seiner Verabschiedung aus dem Dienst erklärte er, er habe immer nur seine Pflicht getan. Eine Schuld gestand er also nicht ein oder er hatte sie überhaupt nicht eingesehen.
Einleitung Viktoria P. war Polin und lebte während des Zweiten Welt- krieges im Warthe- land, also in einer Region, die 1939 durch das „Dritte Reich“ nach dem Sieg über Polen annektiert worden war und als Reichs- gau eingedeutscht werden sollte. Viktoria P. war 19 Jahre alt und be- gehrte, wenigstens für kurze Zeit her- austreten zu können aus der ihr zwangs- weise zugeordneten Rolle eines „rassisch minderwertigen“ Menschen. Dieses Begehren brachte sie in Untersuchungshaft und als Angeklagte vor eine Kammer des Sondergerichts in Kalisch. Kalisch, so hieß die an der Warthe gelegene polnische Stadt Kalisz während der deutschen Beset- zung. Im Warthegau galt das Recht des NS-Staates, dem auch Viktoria P. unterworfen wurde. Ihr Vergehen hatte nach Auffassung des Sondergerichts darin bestanden, dass sie als Angestellte in einem deutschen Haushalt um Weih- nachten 1942 ein BDM-Abzeichen, welches in einem Schlafzimmer auf dem Fensterbrett abgelegt war, an zwei Tagen zeitweise an sich nahm. Sie hatte es – so die Feststellung der Richter - an ihrem Mantelaufschlag befestigt und war damit in die Stadt gegangen. Die Polin wollte also als Deut- sche erscheinen und befristet Achtung und Vorrechte der „Arier“ genießen. Zusätzlich hatte sie auch ohne BDM-Abzeichen verbotenerweise Gaststätten betreten, die nur Deutschen vorbehalten waren. Beide Handlungen verstießen gegen nationalsozialistische Rassenvorstellungen und Rechtsbe- stimmungen. Nach eigenem Verständnis ließen die Richter verhältnismäßige Milde walten und verhängten im Hinblick auf Jugend, bisherige Unbeschol- tenheit und Reue der Angeklagten fünf Monate Straflager als Sanktion, wobei die Untersuchungshaft von etwa zweieinhalb Monaten auf diese Strafe angerechnet wurde. Straflagerhaft aber war immer hart und nie milde. Das Gericht hatte ein Unrechtsurteil ver- hängt. (BDM=Bund Deutscher Mädel)